TSV 1947 Kesternich e.V. | info@tsv-kesternich.de

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des 1947 in Kesternich gegründeten Sportvereins lautet: TSV 1947 Kesternich e.V.
  2. Der Verein ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kesternich Flur 26, Parzelle-Nr. 75, Straucher Straße 10, auf dem das Sportjugendheim des Vereins errichtet ist.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kesternich, Straucher Straße 10.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Monschau unter der Register-Nummer 132 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausübung des Sports mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§3 Gemeinnützigkeit u. Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in §3 Ziffer 1 dieser Satzung gegebenen Rahmens erfolgen.
  3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (oder einer dieser Rechtsnorm später folgende Regelung) ausgeübt werden.
  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  8. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  11. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
  12. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und in den Landesfachverbänden der im Verein betriebenen Sportarten.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Sie unterscheiden sich in:

  1. Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
  2. Inaktive Mitglieder, die bereits sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und ihren Beitrag zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie stehen ordentlichen Mitgliedern gleich, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Mitglieder müssen sich bereit erklären, die Vereinszwecke- und ziele aktiv zu unterstützen. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder entsprechend der Ehrenordnung. Ehrungen durch die Fachverbände werden nach Absprache mit dem Vorstand durch die Abteilungen des Vereins beantragt.

§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand.
  2. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche abzulehnen.
  3. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig oder fortgesetzt gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei einer Auflösung des Vereins erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Beiträge.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben bei allen Betätigungen im Verein die geltende Satzung, alle Ordnungen sowie die Anweisungen der Abteilungs- und Übungsleiter zu beachten. Der Verein übt insoweit das Hausrecht aus.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung oder schädigt es sonst in beachtlicher Weise die Vereinsordnung oder das Ansehen des Vereins, so ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes, über weitere Schritte zu entscheiden.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Verteilung der Beiträge erfolgt entsprechend dem geltenden Beschluss des Vorstandes.
  3. Der Vorstand entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.

§ 9 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet bzw. aufgelöst.
  2. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben oder ihr verbunden sind. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendabteilung an. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  3. Die Abteilungen haben Abteilungsordnungen zu verfassen, die den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und sind von der Abteilungsversammlungen zu beschließen. Die Abteilungen werden entsprechend ihrer Abteilungsordnungen geführt.
  4. Einmal jährlich sollen, mindestens einmal in 2 Jahren müssen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter mit der Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder zu wählen sind. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  5. Die Abteilungen entscheiden selbständig bei die Verwaltung und Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Sie müssen ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss dem Vorstand zur Genehmigung vorlegen.

§ 10 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 11 Der Vorstand

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

  1. Zusammensetzung
    Dem Vorstand gehören an:
    a.) 1. Vorsitzender
    b.) 2. (bzw. stellvertretender) Vorsitzender
    c.) Geschäftsführer
    d.) Kassenwart
    e.) die jeweiligen Abteilungsleiter

Der Vorstand kann ergänzt werden durch:

    1. f.) stellvertretender Geschäftsführer
    1. g.) stellvertretender Kassenwart
    1. h.) bis zu drei Beisitzer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

2. Aufgaben
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben sind im Einzelnen:
Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und Haushaltsplan auf. Er legt mindestens einmal jährlich denen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern die Kasse unter Vorlage der Bücher und Belege zur Prüfung vor.
Die Beisitzer unterstützen den gesamten Vorstand in seiner Arbeit.
Den Abteilungsleitern wird die Führung der einzelnen Abteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Sinne der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Ordnungen der Abteilungen.
4. Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in folgendem Rhythmus für zwei Jahre gewählt:
a.) in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
2. Beisitzer
b.) in Jahren mit gerader Jahreszahl:
1. Vorsitzender
1. Kassenwart
1. Beisitzer
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig zu ergänzen. Durch die Mitgliederversammlung ist die Vorstandsposition in Anlehnung an den satzungsgemäßen Wahlrhythmus neu zu besetzen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Er fasst alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
    a) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres.
    b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. Zusammensetzung
    Zur Mitgliederversammlung gehören alle über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Versammlung als Gäste beiwohnen.
  3. Aufgaben
    a.) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein:
    • Satzungsänderungen
    • Aufnahme eines anderen Vereins
    • Zusammenschluss mit anderen Vereinen
    • Eintritt in die Verbände des deutschen Sports
    • Austritt aus den Verbänden des deutschen Sports
    • Beteiligungen des Vereins an Gesellschaften in Art und Umfang
    b.) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und anstehende Investitionsmaßnahmen ab einer Summe die 25 % des Barvermögens des Vereins überschreiten.
    c.) Wahl und Entlastung des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer
    d.) Bestätigung der durch die jeweiligen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
    e.) Festsetzung der Vereinsbeiträge
    Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes § 12, 3a.) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
    Verfahrensbestimmungen
    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
    2. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ – Mehrheit erforderlich ist, müssen spätestens eine Woche im voraus schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine nicht übertragbare Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    4. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag werden Abstimmungen geheim durchgeführt.
    5. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden /Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich einzuberufen, die dann mit ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
  3. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Simmerath zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne im Ortsteil Kesternich.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, bei der die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vorstehender Satzungstext wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 16.04.2010 zu Kesternich, Gaststätte Jousten angenommen. Die bisherige Satzung tritt hiermit außer Kraft.

 

Hier gibt es unsere aktuelle Satzung als Download.

 

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