§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des 1947 in Kesternich gegründeten Sportvereins lautet: TSV 1947 Kesternich e.V.
2. Der Verein ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kesternich Flur 2, Flurstück 127, Vereinsweg 12, 52152 Simmerath-Kesternich auf dem das Sportzentrum des Vereins errichtet ist.
3. Der Verein hat seinen Sitz am Vereinsweg 12, 52152 Simmerath-Kesternich.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Register-Nummer 80132 eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszwecke
1. Der Verein verfolgt mehrere Vereinswecke.
2. Der 1. Zweck (Hauptzweck) des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausübung des Sports mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
3. Der 1. Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
4. Der 2. Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Brauchtumsveranstaltungen in der Ortschaft Kesternich, der Zusammenarbeit mit dem Heimatverein Kesternich e.V. bei Vortragsveranstaltungen für jedermann, Wanderungen und Fahrten für jedermann und Anlage und Unterhaltung eines Archivs. Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken. Anlage und Betreuung eines Mehrgenerationenplatzes in Kesternich als Treffpunkt und Begegnungsplatz.
5. Der 3. Zweck des Vereins ist die die Förderung und Durchführung der Kultur mit allen damit unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
6. Der 3. Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung kultureller Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen in der Ortschaft Kesternich.
§3 Gemeinnützigkeit und Vergütung für die Vereinstätigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in §3 Ziffer 1 dieser Satzung gegebenen Rahmens erfolgen.
3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (oder einer dieser Rechtsnorm später folgende Regelung) ausgeübt werden.
6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-stelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
11. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
12. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und in den Landesfachverbänden der im Verein betriebenen Sportarten.
2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand nach Mitgliederentscheid den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und den Austritt beantragen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Sie unterscheiden sich in:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben (1. Satzungszweck), in der Heimatpflege (2. Satzungszweck), in der Kulturförderung (3. Satzungszweck) und/oder in der Vereinsführung tätig sind.
b) Inaktive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und ihren Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie stehen ordentlichen Mitgliedern gleich, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Mitglieder müssen sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv zu unterstützen.
3. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder entsprechend der Ehrenordnung. Ehrungen durch die Fachverbände werden nach Absprache mit dem Vorstand durch die Abteilungen des Vereins beantragt.
§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
2. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche abzulehnen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
3. Bei minderjährigen Antragstellern/innen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Beitragsjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
5.1. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
5.2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5.3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
5.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief oder Mail mitzuteilen.
5.5. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport, Heimat- und Kulturpflege
zu betreiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben bei allen Betätigungen im Verein die geltende Satzung, alle Ordnungen sowie die Anweisungen des Vorstandes, der Abteilungs- und Übungsleiter/innen und der Beschäftigten zu beachten. Der Verein übt insoweit das Hausrecht aus.
3. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung oder schädigt es sonst in beachtlicher Weise die Vereinsordnung oder das Ansehen des Vereins, so ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes, über weitere Schritte zu entscheiden.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
2. Die Verteilung der Beiträge erfolgt entsprechend dem geltenden Beschluss des Vorstandes.
3. Der Vorstand entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen.
§ 9 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten, für die Förderung von Kultur sowie für die Förderung der Heimatpflege werden Abteilungen im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet bzw. aufgelöst.
2. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben oder ihr verbunden sind. Die Abteilungen zur Förderung von Kultur sowie zur Förderung der Heimatpflege werden von den Mitgliedern gebildet, die sich in diesen Arbeitsgruppen einbringen oder diesen verbunden sind. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören auch der Jugendabteilung an. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
3. Die Abteilungen haben Abteilungsordnungen zu verfassen, die den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und sind von den Abteilungsversammlungen zu beschließen. Die Abteilungen werden entsprechend ihrer Abteilungsordnungen geführt.
4. Einmal jährlich sollen, mindestens einmal in 2 Jahren müssen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter/innen mit der Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder zu wählen sind. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Die Abteilungen entscheiden selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Sie müssen ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss dem Vorstand zur Genehmigung vorlegen.
§ 10 Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 11 Der Vorstand
1. Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstands amt.
2. Zusammensetzung
Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende/der
b) 2. (bzw. stellvertretende/der) Vorsitzende/der
c) Geschäftsführer/in
d) Kassenwart/in
e) die jeweiligen Abteilungsleiter/innen
Der Vorstand kann ergänzt werden durch:
f.) stellvertretender Geschäftsführer/in
g.) stellvertretender Kassenwart/in
h.) bis zu sechs Beisitzer/innen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in.
4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
5. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben sind im Einzelnen:
a.) Der/Die 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er/Sie vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
b.) Der/Die 2. Vorsitzende unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfalle.
c.) Der/Die Geschäftsführer/in führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er/Sie führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
d.) Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und Haushaltsplan auf. Er/Sie legt mindestens einmal jährlich denen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen die Kasse unter Vorlage der Bücher und Belege zur Prüfung vor.
e.) Die Beisitzer/innen unterstützen den gesamten Vorstand in seiner Arbeit.
f.) Den Abteilungsleitern/innen wird die Führung der einzelnen Abteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Sinne der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Ordnungen der Abteilungen.
6. Wahl und Beschlussfähigkeit
6.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in folgenden Rhythmus für zwei Jahre gewählt:
a.) in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
2. Vorsitzender/Vorsitzende
Geschäftsführer/in
2., 4. und 6. Beisitzer/in
b.) in Jahren mit gerader Jahreszahl:
1. Vorsitzender/Vorsitzende
1. Kassenwart/in
1., 3. und 5. Beisitzer/in
6.2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig zu ergänzen. Durch die Mitgliederversammlung ist die Vorstandsposition in Anlehnung an den satzungsgemäßen Wahlrhythmus neu zu besetzen.
6.3. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Dies trifft insbesondere zu, wenn aufgrund von behördlichen Anordnungen eine fristgerechte Abhaltung einer Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen nicht möglich ist (z.B. bei einer Pandemie).
6.4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
a.) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres.
b.) Außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Die Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich als Präsenz-veranstaltung.
3. Ist die Durchführung als Präsenzveranstaltung aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht möglich (z.B. aufgrund einer Pandemie), kann die Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand
a.) so lange verschoben werden, bis die Präsenzveranstaltung behördlich wieder erlaubt ist oder
b.) bei zwingenden, dringlichen Gründen eine virtuelle Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort einberufen.
4. Zur Mitgliederversammlung gehören alle über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Versammlung als Gäste beiwohnen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a.) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein:
∙ Satzungsänderungen,
∙ Aufnahme eines anderen Vereins,
∙ Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
∙ Eintritt in die Verbände des deutschen Sports, sonstiger Fachverbände, Organisationen und Vereinen,
∙ Austritt aus den Verbänden des deutschen Sports, sonstiger Fach-verbänden, Organisationen und Vereinen,
∙ Beteiligungen des Vereins an Gesellschaften in Art und Umfang.
b.) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und anstehende Investitionsmaßnahmen ab einer Summe, die 25% des Barvermögens des Vereins überschreiten.
c.) Wahl des Vorstandes, Wahl eines/r Wahlleiters/in, Wahl der Kassenprüfer/in und Entlastung des Vorstandes.
d.) Bestätigung der durch die jeweiligen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter /innen.
e.) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
f.) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes § 12 Nr. 12.3.a.) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
7. Verfahrensbestimmungen einer Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tages-ordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder digital einzuberufen.
7.2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.3. Die Mitgliederversammlung wird von den/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
7.4. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen spätestens eine Woche im Voraus schriftlich mit Begründung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
7.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine nicht übertragbare Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7.6. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
7.7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag werden diese geheim durchgeführt.
7.8. Steht der/die 1. Vorsitzende oder die Position des/der Versammlungsleiters/in zur Wahl, so ist durch die Mitgliederversammlung ein/e Wahlleiter/in zu wählen, der die Versammlung für die Dauer der Wahl leitet.
7.9. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der/dem Vorsitzenden/de oder Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
8. Verfahrensbestimmungen einer virtuellen Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort (digitale Versammlung).
8.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tages-ordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Zugangsdaten zum elektronischen Kommunikationsmittel, idealerweise einem Videokonferenztool, schriftlich oder digital einzuberufen.
8.2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der virtuell anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Der/Die Versammlungsleiterin muss sich am Versammlungsort befinden.
8.4. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen spätestens eine Woche im Voraus schriftlich mit Begründung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
8.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine nicht übertragbare Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.6. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in digitaler Form. Durch den Vorstand sind geeignete Software-Produkte, Videokonferenzsoftware und ggfs. ein separates Abstimmungstool auszuwählen.
8.8. Wahlen und Abstimmungen können auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes bis eine Woche vor der virtuellen Mitgliederversammlung auch als Briefwahl erfolgen. Hierbei ist zu beachten:
a.) Das den Mitgliedern eine Frist von 7 Tagen zur Rücksendung (Eingang beim Vorstand) gesetzt wird.
b) Die Rücksendung der Wahlunterlagen ist als Brief, Telefax oder per E-Mail an den Wahlleiter möglich.
c) Die Mitglieder sind in geeigneter Form über das Ergebnis der Abstimmung innerhalb von drei Wochen nach Termin der Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 13 Kassenprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen und der Ersatzkassenprüfer/innen beträgt 2 Jahre, wobei ein/e Kassenprüfer/in in geraden Jahren und ein/e Kassenprüfer/in in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung und Kassenführung beauftragt.
3. Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer/innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich oder digital einzuberufen, die dann mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
3. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Simmerath, die das unmittelbar und ausschließlich zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne im Ortsteil Kesternich zu verwenden hat.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren/innen des Vereins.
5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, bei der die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der bisherigen gleichartigen und steuer-begünstigten Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2021 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Simmerath-Kesternich, 27.08.2021
Ralf Stollenwerk, 1. Vorsitzender
Dieter Henn, Geschäftsführer